Vereinsstatuten

Art. 1

Unter dem Namen “WirBleibenDran” wird ein politisch und konfessionell unabhängiger sowie nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB gegründet, der durch die vorliegenden Statuten geregelt wird.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist Küsnacht. Seine Dauer ist unbegrenzt.

Art. 3

Der Verein hat zum Ziel, Projekte zu unterstützen, die den ökologischen und gesellschaftlichen Übergang in der Gemeinde fördern.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 

 Mitglieder

 Art. 4

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Statuten und Ziele des Vereins akzeptieren und unterstützen sowie den Jahresbeitrag entrichten.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.

Organisation

Art. 6

 Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung (MV)
    - der Vorstand
    - die Rechnungsprüfungsstelle

Mitgliederversammlung (MV)

Art. 7

Die MV steht allen Mitgliedern des Vereins offen. Sie ist das souveräne Organ des Vereins.

Art. 8

Die ordentliche MV findet jährlich statt. Die Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Anträge müssen schriftlich vier Wochen im Voraus dem Vorstand vorgelegt werden.
Eine ausserordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder abgehalten werden.

Art. 9

Die Kompetenzen der MV sind:
    - die Mitglieder des Vorstands zu wählen
    - den Tätigkeitsbericht des Vorstands zu genehmigen
    - den Jahresabschluss zu genehmigen und über das Budget abzustimmen
    - dem Vorstand und der Rechnungsprüfungsstelle Entlastung zu erteilen
    - die Statuten auf Vorschlag des Vorstands anzunehmen respektive zu
      ändern
    - die Höhe des Jahresbeitrags festzulegen
    - den Verein aufzulösen.

Vorstand

Art. 10

 Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins. Er organisiert sich selbst und ist zuständig für:
    - die Vorbereitung und Einberufung der MV 
    - die Ausführung der Beschlüsse der MV 
    - alle dem Vereinsziel dienenden Massnahmen zwischen zwei MVs zu
      ergreifen, inklusive der Beurteilung und Annahme der vorgelegten
      Projekte.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 11

 Die Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.

Art. 12

 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Der Vorstand ernennt dann bis zur nächsten MV Ersatzmitglieder.

 Art. 13

 Der Vorstand tagt so oft, wie er es für notwendig erachtet. Beschlüsse werden durch Zustimmung respektive Konsens gefasst.

Art. 14

 Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Kontrollorgan der Rechnungsführung

 Art. 15

 Die MV wählt eine Revisorin oder einen Revisor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ein Jahr. Beide sind wiederwählbar.
 Die Revisionsstelle legt das Ergebnis ihrer Prüfung an der MV vor.

 Finanzen, Statutenänderungen und Auflösung

 Art. 16

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus privaten oder öffentlichen Beiträgen und Finanzhilfen, aus Schenkungen oder Vermächtnissen /Legaten.

 Art. 17

Die Vereinsausgaben beinhalten die Kosten, die sich aus den Zielen des Vereins ergeben, sowie aus allen anderen Ausgaben, die der Vorstand in Übereinstimmung mit den Statuten als notwendig erachtet.

 Art. 18

Jede Änderung der Statuten muss auf der Tagesordnung einer MV stehen. Die Änderungsvorschläge werden der Einladung beigefügt und können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

 Art. 19

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen MV beschlossen werden. 

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 Art.20 

Diese Statuten ersetzen die bisherigen, datiert 8. Mai 2023, und treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2024 in Kraft.