Vereinsstatuten

Art. 1 

Unter dem Namen "WirBleiben Dran" wird ein politisch und konfessionell unabhängiger sowie nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB gegründet, der durch die vorliegenden Statuten geregelt wird. 

Art. 2 

Der Sitz des Vereins ist Küsnacht. Seine Dauer ist unbegrenzt. 

Art. 3 

Der Verein hat zum Ziel, Projekte zu unterstützen, die den ökologischen und gesellschaftlichen Übergang in der Gemeinde fördern. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 

Mitglieder 

Art. 4 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Statuten und Ziele des Vereins akzeptieren und unterstützen sowie den Jahresbeitrag entrichten. 

Art. 5 

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt (30 Tage vor der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung), Tod, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Vereinsversammlung oder des Vorstands. 

Organisation 

Art. 6 

Die Organe des Vereins sind: 

- die Vereinsversammlung (VV) 

- der Vorstand 

- die Rechnungsprüfungsstelle 

Vereinsversammlung (VV) 

Art. 7 

Die VV steht allen Mitgliedern des Vereins offen. Sie ist das souveräne Organ des Vereins. 

Art. 8 

Die ordentliche VV findet jährlich statt. Die Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Anträge müssen schriftlich vier Wochen im Voraus dem Vorstand vorgelegt werden. Eine ausserordentliche VV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder abgehalten werden. 

Art. 9 

Die Kompetenzen der VV sind: 

- die Mitglieder des Vorstands zu wählen 

- den Tätigkeitsbericht des Vorstands zu genehmigen 

- den Jahresabschluss zu genehmigen und über das Budget abzustimmen dem Vorstand und der Rechnungsprüfungsstelle Entlastung zu erteilen

- die Statuten auf Vorschlag des Vorstands anzunehmen respektive zu ändern 

- die Höhe des Jahresbeitrags festzulegen 

- den Verein aufzulösen. 

Vorstand 

Art. 10 

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins. Er organisiert sich selbst und ist zuständig für: 

- die Vorbereitung und Einberufung der VV 

- die Ausführung der Beschlüsse der VV 

- alle dem Vereinsziel dienenden Massnahmen zwischen zwei VV zu ergreifen, inklusive der Beurteilung und Annahme der vorgelegten Projekte. 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. 

Art. 11 

Die Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar. 

Art. 12 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Der Vorstand bemüht sich um geeigneten Ersatz und kann bis zur nächsten Vereinsversammlung Ersatzmitglieder vorschlagen, vorzugsweise aus dem Kreis der Mitglieder. Der Vorstand bleibt auch bei Vakanzen einzelner Funktionen beschluss- und handlungsfähig. Ein Anspruch auf jederzeitige Besetzung aller Funktionen besteht nicht. 

Art. 13 

Der Vorstand tagt so oft, wie er es für notwendig erachtet. Beschlüsse werden durch Zustimmung respektive Konsens gefasst. 

Art. 14 

Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 

Kontrollorgan der Rechnungsführung 

Art. 15 

Die VV wählt eine Revisorin oder einen Revisor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ein Jahr. Beide sind wiederwählbar. 

Die Revisionsstelle legt das Ergebnis ihrer Prüfung an der VV vor.

Finanzen, Statutenänderungen, Datenschutz und Auflösung

Art. 16 

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus privaten oder öffentlichen Beiträgen und Finanzhilfen, aus Schenkungen oder
Vermächtnissen/Legaten. 

Art. 17 

Die Vereinsausgaben beinhalten die Kosten, die sich aus den Zielen des Vereins ergeben, sowie aus allen anderen Ausgaben, die der Vorstand in Übereinstimmung mit den Statuten als notwendig erachtet. 

Art. 18 

Jede Änderung der Statuten muss auf der Tagesordnung einer VV stehen. Die Änderungsvorschläge werden der Einladung beigefügt und können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. 

Art. 19 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen VV beschlossen werden. 

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 20 

Der Verein verpflichtet sich zur gesetzeskonformen Bearbeitung von Personendaten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG). Einzelheiten regelt das Datenschutzreglement. Mit dem Beitritt zum Verein oder der Übernahme einer Funktion erkennen Mitglieder die Geltung dieses Reglements an. 

Art.21 

Diese Statuten ersetzen die bisherigen, datiert 28. Februar 2024 und treten mit der Annahme durch die ordentliche Vereinsversammlung vom 24. März 2026 in Kraft.