Vereinsstatuten
Unter dem Namen “WirBleibenDran” wird ein politisch und konfessionell unabhängiger sowie nicht gewinnorientierter Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB gegründet, der durch die vorliegenden Statuten geregelt wird.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist Küsnacht. Seine Dauer ist unbegrenzt.
Art. 3
Mitglieder
Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Statuten und Ziele des Vereins akzeptieren und unterstützen sowie den Jahresbeitrag entrichten.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Vorstands.
Organisation
Art. 6
Mitgliederversammlung (MV)
Art. 7
Die MV steht allen Mitgliedern des Vereins offen. Sie ist das souveräne Organ des Vereins.
Art. 8
Art. 9
ändern
Vorstand
Art. 10
ergreifen, inklusive der Beurteilung und Annahme der vorgelegten
Projekte.
Art. 11
Die Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.
Art. 12
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Der Vorstand ernennt dann bis zur nächsten MV Ersatzmitglieder.
Art. 13
Der Vorstand tagt so oft, wie er es für notwendig erachtet. Beschlüsse werden durch Zustimmung respektive Konsens gefasst.
Art. 14
Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Kontrollorgan der Rechnungsführung
Art. 15
Finanzen, Statutenänderungen und Auflösung
Art. 16
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus privaten oder öffentlichen Beiträgen und Finanzhilfen, aus Schenkungen oder Vermächtnissen /Legaten.
Art. 17
Die Vereinsausgaben beinhalten die Kosten, die sich aus den Zielen des Vereins ergeben, sowie aus allen anderen Ausgaben, die der Vorstand in Übereinstimmung mit den Statuten als notwendig erachtet.
Art. 18
Jede Änderung der Statuten muss auf der Tagesordnung einer MV stehen. Die Änderungsvorschläge werden der Einladung beigefügt und können nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen MV beschlossen werden.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.20
Diese Statuten ersetzen die bisherigen, datiert 8. Mai 2023, und treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 28. Februar 2024 in Kraft.